AGB
Geschäftsbedingungen im Vermietungsgewerbe
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die gemietete Wohneinheit (Unterkunftsart) bestellt und zugesagt oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Mietdauer am Anreisetag um 17 Uhr und endet am Abreisetag um 10 Uhr.
3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Für Gastaufnahmeverträge gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 552 BGB wird der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses befreit, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe sind alle Gründe, die im Lebensbereich des Gastes liegen, wie z.B. Urlaubssperre, Krankheit, Tod, usw. oder solche, die der Gastwirt bzw. Vermieter nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechtes Wetter. Abbestellfristen für gemietete Hotelzimmer, Appartement, Wohnungen oder andere Unterkünfte sieht der Gesetzgeber nicht vor.
5. Der Gastwirt bzw. der Vermieter ist gehalten, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, das betreffende Zimmer oder die sonstige Unterkunft nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten.
6. Der Gastwirt oder Vermieter ist gehalten, die ersparten Aufwendungen, wie z.B. Bettwäsche, abzusetzen. In der Rechtsprechung haben sich hierfür folgende Erfahrungssätze als Durchschnittswerte ergeben:
Übernachtung............................................. 10%
Übernachtung/Frühstück............................. 20%
Halbpension................................................ 30%
Vollpension................................................. 40%
7. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Beherbergungsbetriebes. Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Niebüll, bei höheren Streitwerten das Landgericht in Flensburg.